Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung

ChemVerbotsV

§ 10 Versand

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/10#abs-1 (1) Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht im Versandwege abgegeben oder zum Versand angeboten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe und das nicht gewerbsmäßige Anbieten.

§ 9 § 11