Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung
ChemVerbotsV§ 10 Versand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/10#abs-1 (1) Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht im Versandwege abgegeben oder zum Versand angeboten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe und das nicht gewerbsmäßige Anbieten.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2774)
BGBl. 2017 I S. 2774
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.